In diesem Beitrag erfährst du mehr zu Mahnungen.
Begründung des Verzugs
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommst du durch eine Mahnung in Verzug, wenn du nach der Fälligkeit deines Beitrags auf eine Mahnung hin nicht zahlst.
In deinem Vertrag mit dem Fitnessstudio hast du ein festes Zahlungsziel bestimmt, also für die Leistung einen festen Zeitpunkt festgelegt, zu wann der Beitrag fällig ist (Bsp.: Lastschrift zum 1. Tag des Monats).
Du bist demnach bereits durch das Verstreichenlassen des in dem Vertrag angegebenen Zahlungsziels in Zahlungsverzug geraten. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, um den Zahlungsverzug zu begründen.
Entbehrlichkeit von Mahnungen
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn:
- für die Leistung eine Zeit/Tag nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- du die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hast,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.